Von welchem Streitwert ist bei einer Klage auf Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen? Welchen Streitwertbereich sieht der Streitwertkatalog für Streitigkeiten über die Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit vor? Mit diesen Fragen setzte sich das Landesarbeitsgericht Köln im anliegenden Beschluss auseinander.
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Ta 50/16
Beschluss vom 04.04.2016
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2015 – 14 Ca 6651/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Streitwertkatalog 2014 in Gliederungspunkt I Nr. 8 für Streitigkeiten über Arbeitszeitveränderung eine Bewertung entsprechend Gliederungspunkt I Nr. 4 vorsieht. Danach bewegt sich der Streitwert zwischen einer Monatsvergütung und einem Vierteljahresentgelt je nach dem Grad der Vertragsänderung.
Wie das Arbeitsgericht folgt auch die erkennende Kammer insoweit dem Streitwertkatalog. Die Gründe dafür und die Bedeutung des Streitwertkatalogs hat das Arbeitsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend entsprechend dem Beschluss der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 30.12.2015 (12 Ta 358/15) wiedergegeben. Auch diesen Ausführungen folgt die erkennende Kammer. Auch auf sie wird Bezug genommen.
II. Unabhängig davon ist zu den Argumenten der Beschwerde Folgendes zu ergänzen:
1. Der Klageantrag zu 1.) ist nicht auf Vergütung gerichtet, sondern zielt darauf, die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung abzugeben, mit der die Vertragsbedingungen dahingehend geändert werden, dass die Arbeitszeit von 15 auf 22,5 Stunden pro Woche erhöht wird. Es handelt sich mithin nicht um eine Vergütungsklage oder eine Eingruppierungsklage, sodass weder § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG noch § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG unmittelbar einschlägig sind. Einschlägig ist viel[…]