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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parodontitis – Durchführung professionelle Zahnreinigung

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SG Stuttgart – Az.: S 28 KR 2889/17 – Urteil vom 30.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Kosten für eine professionelle Zahnreinigung am 23.08.2016 in Höhe von 95,00 Euro.

Der am …. 1953 geborene und bei der Beklagten seit dem 01.03.2013 freiwillig krankenversicherte Kläger lies am 23.08.2016 bei seinen Zahnärzten K…., S……, eine professionelle Zahnreinigung durchführen. Hierfür wurden ihm mit einer Privatrechnung vom 23.08.2016 95,00 Euro berechnet. Der Kläger hat nach eigenen Angaben diese Rechnung bereits beglichen.

Er beantragte am 13.09.2016 bei der Beklagten die Erstattung dieser Kosten.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.09.2016 ab. Die Kosten für das Entfernen harter Beläge (Zahnstein) werde einmal im Kalenderjahr als Vertragsleistung übernommen. Eine darüberhinausgehende professionelle Zahnreinigung sei eine Privatleistung. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2016 Klage erhoben. Mit dieser Klage hat er darüber hinaus Klage gegen einen Bescheid vom 11.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 erhoben und die Versorgung mit einem zweiten Rollator begehrt. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 28 KR 7194/16 geführt worden.

Nach Hinweis des Gerichts, dass die Klage am 26.11.2016 wohl als Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2016 zu werten sei, hat die Beklagte diesen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.09.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 24.05.2017 hat das Gericht die Klage auf Erstattung der Kosten für eine Zahnreinigung abgetrennt. Dieses Verfahren wird nun unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt. Das Verfahren betreffend den zweiten Rollator wird unter dem Aktenzeichen S 28 KR 7194/16 weitergeführt und ist noch anhängig.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren (sinngemäß), den Bescheid vom 28.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die professionelle Zahnreinigung vom 23.08.2016 in Höhe von 95,00 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 17.01.2018 und 05.02.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- u[…]


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