AG Hannover, Az.: 541 C 3858/15, Urteil vom 28.04.2016
Die Beklagte wird verurteilt, der Haltung des Mischlingshundes Tobi zu Gunsten der Kläger in der Wohnung …. zuzustimmen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € in der Hauptsache und wegen der Kosten in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.200,00 € in der Hauptsache und wegen der Kosten in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Mieter und Vermieter einer Wohnung und streiten um einen in der Wohnung lebenden Hund.
Durch Mietvertrag vom 17.07.2014 mieteten die Kläger eine im Eigentum der Beklagten stehende Wohnung in der … Im Rahmen einer zuvor erteilten Selbstauskunft vom 13.07.2014 teilten die Kläger mit, dass eine Tierhaltung nicht beabsichtigt sei (Anlage K2, Blatt 11 der Akte).
In § 11 des Mietvertrages ist geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, eine vorherige ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters notwendig sei. Im Übrigen wird zugenommen auf die Anlage K1 (Blatt 6-10 der Akte).
Bereits durch WEG-Beschluss vom 26.01.2006 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Tierhaltung (Hunde, Katzen) bei einer Neuvermietung von Wohnungen der WEG …. in Zukunft zu untersagen (Anlage B2, Blatt 40-41 der Akte).
Mittlerweile lebt ein Mischlingshund in der streitgegenständlichen Wohnung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, seit wann der Hund dort lebt.
Mit Schreiben vom 23.12.2014 untersagte die Beklagte die weitere Hundehaltung (Anlage K4, Blatt 13 der Akte). Mit Schreiben vom 05.02.2015 und vom 18.02.2015 wurden die Kläger zur Entfernung des Hundes aufgefordert (Anlage B4, B5, Blatt 44-46 der Akte).
Die Kläger behaupten, der Hund sei im November 2014 kurzzeitig in ihrer Wohnung aufgenommen worden. Im Dezember habe man sich entschlossen, ihn dauerhaft zu behalten. Die Klägerin zu 1 leide seit Herbst 2014 unter einer gesundheitlichen Störung (rezidivierende depressive Episoden), weshalb sie ärztlich und medikamentös behandelt worden sei. Durch die Gegenwart des Hundes habe sich eine erhebliche Verbesserung des Zustandes ergeben.
Di[…]