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Rechtsanwälte Kotz GbR

Austausch von Versicherungsbedingungen ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 307/01
BESCHLUSS vom 16.10.2002

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2002 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 153.387,56 € (= 300.000 DM) festgesetzt.

Gründe:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, begehrt die Richtigstellung von Äußerungen der Beklagten, einer Lebensversicherungs-AG, in einem Rundschreiben, das die Ersetzung von für unwirksam erklärten Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Kapitallebensversicherungsverträgen (AVB) zum Gegenstand hat und an die davon betroffenen Versicherungsnehmer gerichtet ist.
In einem vom Kläger betriebenen Verbandsklageverfahren untersagte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 28. Mai 1999 (VersR 1999, 832) der Beklagten, § 15 AVB (Abschlußkosten) und teilweise § 17 AVB (Überschußermittlung/Gewinnbeteiligung) bei Abschluß von Kapitallebensversicherungsverträgen zu verwenden oder sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf diese Klauseln zu berufen. Die Beklagte nahm ihre dagegen gerichtete Revision zurück. Auf die Revision des Klägers untersagte der Senat durch Urteil vom 9. Mai 2001 (IV ZR 138/99 – BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) der Beklagten weiterhin die Verwendung von § 6 AVB (Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung/ Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts).
Im Juli 2000 versandte die Beklagte mit einem Rundschreiben an mindestens 1,5 Mio. betroffene Versicherungsnehmer neue, die für unwirksam erklärten Klauseln ersetzende Allgemeine Versicherungsbedingungen. Diese hatte sie durch einen vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen benannten Treuhänder überprüfen lassen.
Der Kläger hält einen Austausch von Versicherungsbedingungen unter Einschaltung eines Bedingungstreuhänders und ohne Zustimmung der betroffenen Versicherungsnehmer nur bei den in § 172 Abs. 1 S. 1 VVG genannten Lebensversicherungen und jedenfalls nicht beim Kapitalanteil einer Kapitallebensversicherung für zulässig.


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