AG München – Az.: 483 C 4847/20 EVWEG – Beschluss vom 25.03.2020
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Verwalterin sowie den von der Antragstellerin beauftragten Handwerkern den Zutritt zu seiner Wohnung Nr. 48 laut Aufteilungsplan im I. OG des Gebäudes …, zu gewähren, und ferner, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, in seiner Wohnung die Untersuchungen und Instandsetzungsarbeiten zu dulden, die erforderlich und geeignet sind, um die Ursache(n) für die Wassereintritte in die darunterliegende Einheit im EG fachgerecht zu beseitigen.
2. Es ist dem Gerichtsvollzieher gestattet, die Wohnung des Antragsgegners mit der Nr. 48 laut Aufteilungsplan im I. OG des Gebäudes …, zum Zwecke der Vollstreckung von Ziff. 1. zwangsweise zu öffnen.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1. Mit dem Beschluss sind zuzustellen: Antragsschrift vom 24.03.2020 eidesstattliche Versicherungen von … vom 23.03.20120 und … vom 20.03.2020
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 24.03.2020 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)1. Die Prozessführungsbefugnis der Verwalterin folgt aus §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 WEG, 9 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung.
2. Der den übrigen Wohnungseigentümern zustehende, von der Klägerin als Verband gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 1 WEG auszuübende Verfügungsanspruch folgt aus § 5 Abs. 6 der Gemeinschaftsordnung sowie aus § 14 Nr.4 WEG. Danach ist der Antragsgegner verpflichtet, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren und Instandsetzungsarbeiten in seiner Wohnung zu dulden, da dies zum Zwecke der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum zwingend erforderlich und unausweichlich ist.
3. Auch de[…]