Amtsgericht Köln
Az: 263 C 422/07
Urteil vom 25.01.2008
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln, Abt. 263 auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2007 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 836,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 680,10 € seit dem 10.09.2006 und von 156,40 € seit dem 19.08.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewi.esen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 16 % der Klägerin und zu 84 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe. von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen mit Inkassoerlaubnis, nimmt die Beklagte wegen weiterer Mietwagenkosten in zwei Fällen in Anspruch.
Wegen eines Unfalls vom 21.07.2007 nahm der unfallgeschädigte D bei der Beklagten vom 21.07. bis zum 31.07.2007 (11 Tage) ein Mietfahrzeug der Gruppe 3 in Anspruch. Hierfür berechnete die Klägerin Mietwagenkosten in Hohe von insgesamt 1.438,40€, Hierauf zahlte die Beklagte 670,70 €. Der unfallgeschädigte M mietete wegen eines Unfallschadens vom 16.05.2007 bei der Klägerin in der Zeit vom 03.07. .bis zum 06.07.2007 ein Fahrzeug der Gruppe 5. Hierfür wurden ihm 675,06 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte hierauf 448,00 €. Die Differenzbeträge von 767,70 € und 227,06 €, insgesamt 994,76 €, sind Gegenstand der Klage.
Die Klägerin trägt vor, die von ihr in Rechnung gestellten Tarife seien zur Inanspruchnahme von Mietfahrzeugen durch die Geschädigten erforderlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 994,76 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 767,70 € seit dem 10.09.2006 und aus 227,06 € seit dem 19.08.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seien überhöht.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe: