OLG Nürnberg, Az.: 13 U 45/16, Beschluss vom 19.07.2017
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2015, Az.: 8 O 3938/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Erstgericht hat ohne Rechtsverletzung (§ 513Abs. 1, § 546 ZPO) festgestellt, dass dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 3. April 2014 auf der BAB 9 in Fahrtrichtung München zwischen den Anschlussstellen Lauf West und Lauf Süd unter Berücksichtigung der von der Haftpflichtversicherung gezahlten Beträge kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.
1. Das Erstgericht hat aufgrund einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Unfall nicht mehr aufgeklärt werden kann. Dies nehmen die Parteien im Berufungsverfahren zumindest hin.
Zutreffend ist auch die auf dieser Grundlage vorgenommene rechtliche Würdigung des Erstgerichts, dass keine der Parteien daher den Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG erbracht und keine der Parteien der anderen ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen hat. Zu Recht hat das Erstgericht die Betriebsgefahr des Kläger- und des Beklagtenfahrzeugs daher als gleich hoch gewertet und hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten eigenen Rechte eine Anspruchskürzung gemäß § 17 Abs. 2 StVG in Höhe von 50 % vorgenommen.
2. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Erstgericht hinsichtlich der vom Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche (Reparaturkosten, Minderwert) der B- Bank, der Leasinggeberin des Klägerfahrzeugs, zu Recht angenommen, dass der Leasinggeberin zwar diese dem Grunde nach „quotenfrei“ zustünden, die Beklagten dem Kläger die sogenannte „dolo agit“ Einrede in Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 2 BGB von 50 % entgegenhalten könnten.
a) Zutreffend ist zwar, dass sich ein Leasinggeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch