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Elternunterhalt – Rückforderung einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsrechtsvorbehalt

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OLG Hamm – Az.: 11 UF 57/18 – Beschluss vom 24.07.2018

Auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 16.02.2018 (12 F 877/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Kreis einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.11.2017 i.H.v. 1.157,48 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag des antragstellenden Kreises und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.314,68 EUR festgesetzt, wovon 1.341,12 EUR auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 973,56 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners entfallen.

Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.
Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner Elternunterhalt für die Zeit von Mai 2017 bis November 2017, weil er Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs für dessen Mutter erbracht hat. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung (die im Oktober 2014 an ihre Tochter übertragen wurde). Er bezieht Renteneinkünfte und seine Frau Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Im Parallelverfahren nimmt der Antragsteller auch die Ehefrau des Antragsgegners auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, rückständigen Elternunterhalt für die Monate Mai bis Oktober 2017 in Höhe von monatlich 162,26 EUR zu zahlen. Der Antragsteller hätte ab dem Monat November 2017 einen Unterhalt von monatlich 183,92 EUR verlangen können. Der Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau des Antragsgegners eine neu begonnene sekundäre Altersvorsorge abziehen kann und somit sich die Quote zu Lasten des Antragsgegners verändert.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet. Es besteht ein Anspruch auf Unterhalt für den Monat November 2017 gemäß der Berechnung des Amtsgerichts. Der Antragsgegner verfügt aber nicht über laufende Einkünfte oder Vermögenserträge, die er für den Unterhalt seiner Mutter einsetzen kann, da das Nießbrauchsrecht an die Tochter gebunden ist und[…]


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