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Verstoß gegen Corona-VO – Bußgeldbemessung bei jugendlichen Taschengeldempfängern

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OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 3/21 – Beschluss vom 11.01.2021

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 22.10.2020 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das vorgezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene, die zur Tatzeit knapp 16 Jahre alt war, wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 (im Folgenden: Verordnung) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verurteilung nicht bestehe und die Geldbuße in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen zu hoch bemessen sei.

II.

Der rechts unterzeichnenden Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da Ausführungen zur Bemessung von Geldbußen bei Jugendlichen geboten erscheinen.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruches keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf das seitens des Amtsgerichtes Nordhorn in gewohnter Weise sehr sorgfältig begründete Urteil verwiesen.

Soweit die Betroffene rügt, § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000, in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.3.2020) verletze das Zitiergebot, da Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht genannt sei, greift dieser Einwand nicht durch“

„Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG „ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann[…]


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