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Verhängung Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen

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OLG Brandenburg – Az.: 2 OLG 53 Ss 43/22 – Beschluss vom 28.07.2022

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 7. März 2022 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall erfolgt ist (Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe), sowie

b) im Rechtsfolgenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. Nr. 1 der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall (Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat ist insoweit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat auf die Sachrüge hin hinsichtlich der Feststellungen zur Tat vom 12. Mai 2019 (Fall II. Nr. 1 der Urteilsgründe) und der sie tragenden Beweiswürdigung sowie im diesbezüglichen Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.

2. Soweit der Angeklagte wegen „versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall“ (Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Das Urteil enthält insoweit keine diesen Schuldspruch tragende Feststellungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. In den Urteilsgründen heißt es dazu lediglich, der Angeklagte habe den Tatkomplex II. Nr. 2 „vollumfänglich eingeräumt“ und „rechtlich gesehen stelle sich dieser als versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall dar.“ Welches Tatgeschehen der Verurteilung insoweit zugrunde liegen soll, wird nicht dargelegt.


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