BGH
Az: IX ZB 80/10
Beschluss vom 13.10.2011
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 1. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner bezieht eine Rente der . (. ) sowie zwei Betriebsrenten. Die Ehe des Schuldners ist geschieden worden. Aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Familiengerichts vom 19. November 2001 ist der Schuldner verpflichtet, seiner Ehefrau hinsichtlich der Betriebsrenten eine Ausgleichsrente zu zahlen und seine Versorgungsansprüche insoweit an sie abzutreten; die Ausgleichsrente sollte an den Wertveränderungen der Betriebsrenten teilnehmen. Hinsichtlich der Rente der D. war der Versorgungsausgleich bereits im Rahmen der Scheidung durch Übertragung von Anwartschaften erfolgt. Der Schuldner hat die Betriebsrenten in Höhe der Ausgleichsrente an seine Ehefrau abgetreten.
Am 22. September 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des (bereits berenteten) Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Auf Antrag des Treuhänders ordnete das Insolvenzgericht mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2006 und vom 5. Juni 2007 an, dass die Renten bei der Pfändung zusammenzurechnen seien und der pfandfreie Betrag vorrangig der Rente der D. und zu entnehmen sei. Zwei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte der Versorgungsträger der Betriebsrenten die Zahlungen aus der Abtretung an die Ehefrau ein.
Der Schuldner hat beantragt, ihm nach § 850f ZPO rückwirkend ab November 2008 einen Betrag von zusätzlich 597,94 € im Monat zu belassen, um damit den Anspruch seiner Ehefrau aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befriedigen zu können. Das Insolvenzgericht (Rechtspfleger) hat den Ant[…]