LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 14 Sa 2051/15, Urteil vom 14.04.2016
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.10.2015 – 38 Ca 10568/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die am …… 1957 geborene, verheiratete Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages seit dem 1. Februar 1986 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Mitarbeiterin Fluggastabfertigung/Gepäckermittlung am Flughafen Berlin-T. zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.576,00 € beschäftigt. Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert (Bescheid vom 4. November 2011).
Im Jahr 2008 übernahm die W.-Gruppe die G. Berlin GmbH & Co. KG (im Folgenden: GGB), die damalige Arbeitgeberin der Klägerin. Im Jahr 2011 wurde der Betrieb der GGB in die Betriebe Passage, Rampe, Verwaltung und Werkstatt aufgeteilt.
Die Beklagte erbrachte seit Mai 2012 verschiedene Passagierabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Sch. im Bundesland Brandenburg und auf dem Flughafen Berlin-T.. Die Beklagte hatte den Betrieb T./Sch. von der GGB übernommen. Die GGB ist die einzige Kommanditistin der Beklagten. Die Kommanditanteile der GGB werden von einem Unternehmen der W.-Gruppe gehalten. Die Gesellschafter der Komplementärinnen der Beklagten (A. P. Service Berlin Beteiligungs GmbH) und der GGB (G. Berlin Beteiligungs GmbH) sind jeweils natürliche Personen. Die GGB war die alleinige Auftraggeberin der Beklagten.
In der ersten Hälfte des Jahres 2014 kündigte die GGB gegenüber der Beklagten verschiedene Dienstleistungsaufträge. Ab Mai/Juni 2014 fanden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan statt und es wurde eine Einigungsstelle eingerichtet. Am 3. September 2014 beschloss die Einigungsstelle durch Spruch einen Sozialplan.
Im Juni 2014 wurde der Bereich der Passagierabfertigung in Sch. vom Betrieb der Beklagten abgespalten und der Betriebsteil ging zum 1. Juli 2014 im Wege eines Betriebsübergangs auf die neu gegründete PSS GmbH & Co. KG (im Folgenden: PSS) über. Von dem Betriebsübergang waren ca. 120 Arbeitnehmer betroffen, von denen 30 dem Betriebsübergang widersprachen. Die Beklagte beschäftigte nach dem Betriebsübergang zuletzt noch ca. 190 Arbeitnehmer.
Am 9. September 2014 kündigte die GGB gegenüber der Beklagten weitere Aufträge (Ablichtung Bl. 82 d. A., Anlage B-K1). Mit Schreiben vom 22. September[…]