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Nettoeinkommensbestimmung – Tagessatzhöhe für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II

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LG Hildesheim – Az.: 13 Ns 32 Js 24643/18 – Urteil vom 11.09.2020

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 16.01.2020 – 4 Cs 32 Js 24643/18 – im Rechtsfolgenausspruch dahin aufgehoben, dass die Höhe eines Tagessatzes auf 20,00 € reduziert wird.

Die Kosten der Berufung und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse mit Ausnahme der Kosten, die durch die nachträgliche Beschränkung der Berufung entstanden sind.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 332, 267 Abs. 4 StPO)

I.

Das Amtsgericht Lehrte – Strafrichter – hat die Angeklagte mit Urteil vom 16.01.2020 wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte am 16.01.2020 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz Ihres Verteidigers vom 07.09.2020 auf die Höhe eines Tagessatzes beschränkt hat. Die daraufhin zur Hauptverhandlung absprachegemäß nicht erschienene Angeklagte war durch ihren Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten. Da ihre Anwesenheit nach Beschränkung der Berufung auf die Tagessatzhöhe nicht mehr erforderlich war, konnte die Hauptverhandlung gem. § 329 Abs. 2 StPO ohne sie stattfinden.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache dahin Erfolg, dass die Höhe eines Tagessatzes auf 20,00 € zu reduzieren war.

II.

Da die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch tragen, ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist bei der Geldstrafe eine Beschränkung auf die Höhe eines Tagessatzes möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 19 m. w. N.). Die Kammer hatte daher allein noch die Frage der Tagessatzhöhe zu prüfen.

Gem. § 40 Abs. 2 StPO bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel vom Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

Der Verteidiger hat durch Vorlage des Bewilligungsbescheides des Jobcenters Region Hannover vom 17.05.2020 in der Hauptverhandlung belegt, dass die Angeklagte mindestens seit Anfang 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht. Der im Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 31.05.2021 ausgewiesene Regelbedarf beträgt monatlich 432,00 €. Ausgehend da[…]


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