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WEG – Umlagebeschluss auch ohne Versammlung gültig?

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LG Bremen – Az.: 4 S 188/19 – Urteil vom 02.10.2020

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 07.06.2019 (Az.: 44 C 16/18) wird zurückgewiesen.

2.) Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.) Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet

4.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hausgeldzahlungen. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien in diesem Rahmen über die Wirksamkeit eines im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses betreffend die Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne der Klägerin für das Jahr 2017.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Die Beklagte war seit dem 07.01.2016 Mitglied der Klägerin zu 1.319/10.000 Miteigentumsanteil des im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal eingetragenen Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Erdgeschoss H. Str. 90 gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 25 gekennzeichneten Gewerberäumen, in welchen ein griechisches Restaurant betrieben wurde. Die Beklagte übernahm das Wohnungseigentum seinerzeit von ihrer Schwiegermutter und zahlte bei Übernahme 20.000,00 € an die Klägerin, welche zur Abgeltung sämtlicher Forderungen, die bis zum Ende des Jahres 2015 angefallen und damit erledigt waren. Mit notarieller Urkunde vom 01.11.2017 verkaufte die Beklagte ihr Wohnungseigentum an Herrn J. Dieser wurde am 07.06.2018 in das Teileigentumsgrundbuch von H. Blatt 3773 eingetragen.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Hausgeld für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.01.2018 von der Beklagten. Nachdem die Klägerin ursprünglich noch weitere 1.232,53 € Schadensersatz für eine behauptete Beschädigung des Gemeinschaftseigentums verlangt hatte, hat sie die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 insoweit zurückgenommen.

Auf der Eigentümerversammlung vom 05.10.2015 genehmigten die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss den Einzelwirtschaftsplan betreffend die Gewerbeeinheit der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016. Auf das Protokoll vom 05.10.2016 (BI. 61 ff.) und den Einzelwirtschaftsplan vom 15.09.2015 (BI. 63 f.) wird Bezug genommen. Der Einz[…]


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