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Verkehrsunfall zweier Fahrzeuge auf Verbindungswegen eines Baumarktparkplatzes

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AG Freudenstadt  – Az.: 4 C 196/17 – Urteil vom 15.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.656,53 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls.

Am 30.03.2017 ereignete sich gegen 18:00 Uhr auf dem Parkplatz des Baumarktes „Bauhaus“ auf … ein Unfall zwischen dem vom Kläger geführten PKW Mercedes-Benz CLK 200 K und dem vom Beklagten PKW Citroën C 4, der bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert war.

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte Ziffer 1 befuhren die Verbindungswege zwischen den blockweise angelegten Parkplätzen, wobei der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug von links kam, der Kläger mit seinem Fahrzeug von rechts. Im Bereich der Kreuzung eines Verbindungswegs mit einer der breiteren Parkstraßen kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, wodurch das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde.

Der Kläger trägt vor, der durch den Unfall entstandene Sachschaden an seinem Fahrzeug habe 3954,87 EUR betragen und nicht, wie von der Beklagten Ziffer 2 behauptet, lediglich 3334,18 EUR.

Auf den Schaden des Klägers hat die Beklagte Ziffer 2 eine Zahlung in Höhe von 1677,09 EUR geleistet.

Trotz Aufforderung mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung, auch den restlichen Schaden zu bezahlen, haben die Beklagten keine weitere Zahlung geleistet.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2656,53 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 14.07.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 14.07.2017 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

(Symbolfoto: Eric Broder Van Dyke/Shutterstock.[…]


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