OLG Düsseldorf – Az.: 9 U 134/18 – Urteil vom 16.09.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. August 2018 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten
1. wird die Klägerin verurteilt,
a) an die Beklagten 51.479,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2018 zu zahlen,
b) an die Beklagten weitere 28.517,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2019 zu zahlen,
c) an die Beklagten weitere 675.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2019 zu zahlen,
d) es zu unterlassen, von der notariellen Urkunde des Notars Dr. A., Stadt 1, URNr. …/2019 vom 21. März 2019, Gebrauch zu machen und daraus Rechte herzuleiten, sowie den Notar Dr. A. anzuweisen, den damit beurkundeten Vertrag nicht weiter zu vollziehen,
2. wird festgestellt,
a) dass die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagten von jeglichen Ansprüchen des Notars Dr. A., der Finanzverwaltung und sonstiger Behörden aus und im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der vorgenannten Urkunde freizustellen,
b) dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten jeden Schaden zu erstatten, der ihnen durch die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, insbesondere, den Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen aus und in Zusammenhang mit der vorgenannten Urkunde des Notars Dr. A. und aufgrund deren Umsetzung entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Teilfläche des Grundstücks B-Straße … in Stadt 1-C. in Anspruch. Spätestens seit dem Jahr 1967 stand das Grundstück im Eigentum der Familie der Beklagten. Seit März 1995 waren diese zu je 1/3 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Von 1968 bis 2011 war im Grundbuch ein Erbbaurecht eingetragen, seit 1973 zu Gunsten der D.-Grundbesitz GmbH & Co. KG[…]