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Hausratversicherung  – Nachweis für aus einem Tresor entwendete Wertsachen

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LG Flensburg – Az.: 4 O 71/13 – Urteil vom20.01.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Entschädigung aus einer Hausratsversicherung nach einem Einbruchsdiebstahl.

Der Kläger schloss bei der Beklagten Ende 2004 einen Hausratsversicherungsvertrag nach Maßgabe der VHB. Am 19.03.2012 meldete er einen Einbruchsschaden und übersandte der Beklagten in der Folgezeit Stehlgut-Listen. Die Beklagte regulierte gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 29.10.2012 (Anlage BLD 4, Blatt 82 ff. der Akte), dabei zahlte sie für Schmuck und Bargeld die Höchstbeträge im Rahmen der Entschädigungsgrenzen für nicht in einem Wertschutzschrank aufbewahrte Wertsachen.

Symbolfoto: Von Stephen Mcsweeny /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, es habe tatsächlich ein Einbruch vorgelegen. Der Wert der entwendeten Gegenstände übersteige die bereits geleistete Zahlung der Beklagten um die Klageforderung. Schmuck und Bargeld hätten sich in einem Tresor befunden, der fachgerecht verdübelt gewesen sei. Dabei habe es sich um einen Tresor des Herstellers Burg-Wächter gehandelt, entweder um das Modell „C1E“ oder das Modell „NT24E“. Beide erfüllten die Sicherheitsstufe B nach VDMA Blatt 24992, das entspreche der Sicherheit eines VdS-Tresores.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.560,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe und meint, der Kläger habe der Polizei zu spät eine Stehlgut-Liste übersandt und dadurch seine Obliegenheiten verletzt. Die Voraussetzungen nach § 13 Nr. 1 b VHB seien nicht erfüllt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.

1.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob beim Kläger der behaupte[…]


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