Mietminderung bei chronischem Lärm aus Nachbarwohnung: 10% Minderung zulässig
Das Landgericht Berlin bestätigte, dass permanent ruhestörender Lärm aus einer Nachbarwohnung einen Mietmangel darstellt. Dem Kläger wurde das Recht zugesprochen, die Bruttowarmmiete um 10 % zu mindern, wenn die Ruhestörungen außerhalb der Zeiten von 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends auftreten. Das Urteil hebt die Bedeutung des Rechts auf Ruhe in Wohngebäuden hervor und stellt klar, dass übermäßige Lärmbeeinträchtigungen nicht hinzunehmen sind. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 63 S 236/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Bestätigung eines Mietmangels: Permanent ruhestörender Lärm wird als Mietmangel anerkannt.
- Mietminderung: Der Kläger darf die Miete um 10 % mindern.
- Zeitliche Einschränkung: Die Regelung gilt für Lärm außerhalb von 6 Uhr bis 22 Uhr.
- Definition von Ruhestörungen: Lärm durch Streiten, Schreien, Poltern etc. wird als Störung gewertet.
- Abgrenzung zu normalen Geräuschen: Übliche Geräusche eines Mehrfamilienhauses müssen hingenommen werden.
- Beweisführung: Die Beeinträchtigung wurde durch ein Lärmprotokoll und Zeugenaussagen bestätigt.
- Kostenverteilung im Rechtsstreit: Kostenverteilung zwischen Kläger und Beklagtem gemäß Urteil.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Mietminderung bei permanentem ruhestörendem Lärm aus der Nachbarwohnung ist möglich, wenn die Wohnqualität durch den Lärm erheblich beeinträchtigt wird. Laut Mietrecht ist dies beispielsweise der Fall, wenn die Nachtruhe regelmäßig gestört wird und der Mieter nicht mehr durchschlafen kann oder wenn die laute Musik des Nachbarn beim Arbeiten stört. Um eine Mietminderung geltend zu machen, müssen Sie Ihren Vermieter über den Lärm informieren und ihn zur Behebung des Mangels auffordern. Eine Mietminderung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter nicht reagiert oder keine ausreichenden Maßnahmen ergreift, um den Lärm zu reduzieren. Die Höhe der Mietminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer des Mangels, der betroffenen Räume und der Beeinträchtigung der Wohnqualität. Es ist wichtig, den Lärmpegel und die Häufigkeit der Störungen zu dokumentieren, um Ihre Ansprüche auf eine Mietminderung zu untermauern. In einigen Fällen kann auch eine Mediation oder ein Schlichtungsverfahren helfen, den Lärmstreit mit dem Nachbarn beizulegen. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin) zum Thema Mietminderung bei permanentem ruhestörendem Lärm aus der Nachbarwohnung vorgestellt und besprochen. Dabei werden die rechtlichen Herausforderungen und die Entscheidung des Gerichts näher beleuchtet.
Der Weg zur Mietminderung: Ein Fall von ruhestörendem Lärm
In einem bemerkenswerten Rechtsstreit hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden, dass ein Mieter seine Bruttowarmmiete um 10 % mindern darf, wenn er von permanentem, ruhestörendem Lärm aus einer Nachbarwohnung betroffen ist. Dieses Urteil, Az.: 63 S 236/14, datiert vom 6. Februar 2015, stellt eine Abänderung und Neufassung eines früheren Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg dar. Der Fall begann, als der Kläger, gestört von anhaltendem Lärm aus der Nachbarwohnung, eine Mietminderung geltend machte….