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Kfz-Kaskoversicherung – Pflicht zur Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 U 49/10 – Urteil vom 17.03.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. April 2010, Az.: 4 O 549/08, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.250,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Dezember 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls eines Pkw Opel Astra aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.

Die Parteien schlossen einen am 08. August 2005 beginnenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit Teilkasko bei einem Selbstbehalt von 150,– €.

Der Kläger hat behauptet, sein Pkw Opel Astra, welchen er am 09. Dezember 2006 gegen 22:30 Uhr in der M. Straße in R. vor der Garage des Zeugen R. G. verschlossen zurückgelassen und dort am 10. Dezember 2006 gegen 20:30 Uhr nicht wieder vorgefunden habe, sei gestohlen worden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.696,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat einen Diebstahl des Fahrzeugs bestritten und insbesondere darauf verwiesen, dass der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, zunächst bei der Anzeige des Diebstahls gegenüber der Polizei angegeben habe, seinen Fahrzeug-Erstschlüssel am Freitag, den 08. Dezember 2006 verloren zu haben, später allerdings behauptet habe, der Schlüssel sei ihm erst am 09. Dezember 2006 abhanden gekommen. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistungsverpflichtung frei geworden zu sein, weil dieser sich am 12. November 2007 bei einem Besprechungstermin gegenüber ihrem Mitarbeiter, dem Zeugen C., geweigert habe, weitere Angaben zum Diebstahl zu machen. Ferner hat sie den Wert des Pkw Opel Astra bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des ange[…]


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