LAG Mainz, Az.: 11 Sa 260/05, Urteil vom 20.10.2005
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.11.1003 (Az.: 2 Ca 1347/04) wird zurückgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Prozessvergleich vom 09.04.2003 das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis und das Kündigungsschutzverfahren beendet hat.
Der am 02.03.1959 geborene Kläger war ab dem 11.09.2000 als Hausmeister, Lagerist und Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt € 1.637,– beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.02.2003 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2003 ausgesprochen.
Unter dem 17.03.2003 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und u.a. das Vorliegen von betrieblichen Gründen sowie die Richtigkeit der Sozialauswahl gerügt. Im Gütetermin vom 09.04.2003 haben die Parteien sodann einen Prozessvergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.03.2003 beendet worden ist.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß den §§ 9,10 KSchG in Höhe von 1.800,– € netto zu zahlen.
3. Die Parteien sind sich einig, dass mit Erfüllung des Vergleiches alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.
4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Mit Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. 24 ff. d.A.) hat der Kläger die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht und diesen u.a. wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2004, der gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger geltend gemacht, der Vergleich sei gemäß § 779 BGB unwirksam, weil der nach seinem Inhalt als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt – die Betriebsbedingtheit der Kündigung – der Wirklichkeit nicht entspreche.
Zuletzt habe seine Tätigkeit zu ca. 60 % aus Auslie[…]