Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 4 U 50/19 – Urteil vom 26.07.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2018, Az.: 3 O 298/18, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aus der Gewerbehaftpflichtversicherung unter der Versicherungsnummer … hinsichtlich des am 18.08.2016 eingetretenen Schadensfalls im Landwirtschaftsbetrieb H. K., … – bei der Beklagten unter der Schadennummer … erfasst – zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Kläger insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm ein Anspruch aus seiner bei der Beklagten bestehenden Gewerbehaftpflichtversicherung zukommt.
I.
Der Kläger, der Inhaber einer Fleischerei ist, unterhielt bei der Beklagten eine Gewerbehaftpflichtversicherung mit der Versicherungsnummer ….
In dem Versicherungsschein vom 22.07.2016 (vgl. K 1) waren als „Betriebsart/Betriebsbeschreibung“ die Begriffe „Fleischerei/Metzgerei/Schlachterei“ aufgeführt. Das versicherte „Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko“ wurde weiter wie folgt definiert: „für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.“
In den Versicherungsbedingungen der Beklagten, den „H. B. A. I. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Handel, Handwerk, Dienstleistung, Heilnebenberufe, Freizeit) Stand 01.01.2016“ (vgl. Anlage K 2), finden sich in Abschnitt A folgende Regelungen:
„1.1 Gegenstand der Versicherung, V[…]