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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertbarkeit der über EncroChat geführten Kommunikation

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OLG Karlsruhe – Az.: HEs 2 Ws 311/21

1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten L. wird angeordnet.

2. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

3. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Freiburg vom 17.9.2021 ist erledigt.
Gründe
Der Angeklagte L. befindet sich in dieser Sache nach vorläufiger Festnahme am 20.5.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg vom 20.5.2021, ersetzt durch den an die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9.8.2021 angepassten Haftbefehl des Landgerichts Freiburg vom 17.09.2021, eröffnet am 27.09.2021, seit 20.05.2021 ununterbrochen wegen des Vorwurfs mehrfachen Handeltreibens mit Marihuana und Kokain im Kilogrammbereich bzw. der Beihilfe hierzu in Untersuchungshaft.

Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Dies macht die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich.

Sie hat ergeben, dass zu Recht Untersuchungshaft angeordnet ist, eine Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann und das Verfahren wegen der besonderen Schwierigkeiten und des Umfangs der Ermittlungen noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen werden konnte.

I.

Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Beweislage wird zunächst auf die Anklageschrift vom 9.8.2021 verwiesen. Der dringende Tatverdacht gründet sich dabei im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus der zwischen den Tatbeteiligten über EncroChat geführten Kommunikation, die den deutschen Ermittlungsbehörden von den französischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt wurden.

Entgegen der von der Verteidigung insoweit erhobenen Einwendungen sind diese Erkenntnisse nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage des Akteninhalts verwertbar.

1. Dabei ist unter Berücksichtigung der in anderen obergerichtlichen Entscheidungen (KG, Beschluss vom 30.8.2021 – 2 Ws 93/21 – 161 AR 134/21, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2021 – 2 Ws 102/21 [S]; 2 Ws 96/21, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2021 – III 2 Ws 96/21; OLG Rostock, Beschluss vom 11.5.2021 – 20 Ws 121/21 – BeckRS 2021, 11981 = NJ 2021, 372-374; OLG Schleswig SchlHA 2021, 197; OLG Rostock, Beschluss vom 23.3.2021 – 20 Ws 70/21, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.1.2021 – 1 Ws 2/21 –, juris; OLG Bremen NStZ-RR 2021, 158) mitgeteilten Erkenntnisse von folgendem Verfahrensgang auszugehen:

Den in Frankreich durchgeführten und aufeinander aufbauenden Ermittlungsmaßnahmen lag folgender Sach[…]


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