AG Hamburg – Az.: 23a C 437/17 – Urteil vom 13.07.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 1.600,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 sowie € 255,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.02.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 29.04.2017 gegen 19 Uhr fuhr die Zeugin … mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zunächst aus der Grundstücksausfahrt an der … Ausfahrt des …, die Klägerin befand sich mit einer weiteren Person zunächst auf dem Gehweg. Der weitere Hergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin wurde verletzt. Sie erlitt zwei Rippenfrakturen, eine Schulterzerrung und Schulterschmerzen. Sie wurde am 29.04.2017 im Universitätsklinikum Eppendorf behandelt und war vom 29.04.2017 bis einschließlich 23.06.2017 arbeitsunfähig. Bis Herbst 2017 litt sie aufgrund der Rippenfraktur an belastungsabhängigen Schmerzen im Oberkörperbereich.
Mit Schreiben vom 27.06.2017 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Unfallgeschehen der Beklagten an. Mit Schreiben vom 26.07.2017 forderten sie die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 1.600 bis zum 09.08.2017 auf. Mit Schreiben vom 30.11.2017 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 31.01.2018 zugestellt worden ist, weiter.
Sie behauptet, sie habe gemeinsam mit ihrer Schwester stadteinwärts zu einer Ampel gehen wollen und sei dazu an der Grundstücksausfahrt auf dem Gehweg vor dem Beklagtenfahrzeug entlang gegangen, als dieses sie übersehen habe und angefahren sei. Das Fahrzeug habe sie berührt, weshalb sie gestürzt sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Unfall verschuldet. Sie habe entgegen § 10 StVO nicht die bei einer Ausfahrt aus einem Grundstück erforderliche Sorgfalt beachtet.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem […]