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Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1609 – Beschluss vom 28.07.2020

I. § 14 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV wird bis zu einer Entscheidung über das in der Hauptsache anhängige Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ¾, der Antragsgegner ¼.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

1. Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Fassung des Antrags vom 24. Juli 2020 begehrt die Antragstellerin, die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (2126-1-10-G, BayMBl. 2020, Nr. 348 – 6. BayIfSMV), geändert durch Verordnungen vom 24. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 362), 30. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 374), 7. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 387) und 14. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) hinsichtlich § 5 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 und 14 a Abs. 2 6. BayIfSMV bis zu einer Entscheidung über den gleichzeitig gestellten (oder noch zu erhebenden) Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen.

2. Der Antragsgegner hat am 19. Juni 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die streitgegenständliche Verordnung erlassen, die nach den Änderungsverordnungen vom 24. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 362), 30. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 374), 7. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 387) und 14. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

㤠5 Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot

(1) Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung und vorbehaltlich des Abs. 2 sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Spezielle[…]


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