THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 1 Ss 82/06
Beschluss 31.05.2006
Vorinstanz: AG Sömmerda, Az.: 630 Js 203133/04 – 1 Owi
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 10.11.2005, der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts am 31. Mai 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h in Tateinheit mit vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons durch Halten des Mobiltelefons schuldig ist.
Gründe:
I.
Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – setzte gegen den Betroffen wegen zweier am 12.06.2004 begangener Ordnungswidrigkeiten – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 10 km/h und verbotswidriges Benutzens eines Mobiltelefons – eine Geldbuße in Höhe von 50,- € fest. Gegen diesen am 03.09.2004 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 13.09.2004 Einspruch ein.
Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht Sömmerda am 10.11.2005 in Anwesenheit wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem verbotswidrigen Benutzen eines Mobiltelefons durch Aufnehmen desselben beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße in Höhe von 50,- €.
Am 17.11.2005 beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger, die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil zuzulassen. Das mit Gründen versehene schriftlich abgefasste Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 21.12.2005 zugestellt. Der Betroffene begründete die Rechtsbeschwerde am 20.01.2006 durch seinen Verteidiger mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2006 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 15.05.2006 ist die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache auf d[…]