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Baukindergeld: Anspruch hierauf von nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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FINANZGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 7 K 1662/00 E
Urteil vom 19.08.2002

In dem Rechtsstreit hat der 7. Senat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 19.8.2002 für Recht erkannt:
Die Einkommensteuer 1998 wird unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 29.7.1999 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf 1.392,25 € (2.723 DM) festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Abzugsbetrages nach § 34 f Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), sog. Baukindergeld.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zudem erzielte sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten je zur Hälfte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des im Jahre 1992 angeschafften, teilweise fremdvermieteten Wohnhauses „A-Straße 1″ in „B-Stadt“. Für den von ihr und ihrem Lebensgefährten selbstgenutzten Teil des Hauses nahm die Klägerin im Streitjahr wie in den Jahren zuvor Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG in Anspruch. Im Haushalt lebt auch die am 17.1.1989 geborene gemeinsame Tochter „C“.
Zusammen mit ihren Einkommensteuererklärungen beantragten die Klägerin und ihr Lebensgefährte wie in den Vorjahren jeweils die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 1.000 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 29.7.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Klägerin auf 3.223 DM fest. Dabei berücksichtigte er abweichend von den Vorjahren lediglich ein Baukindergeld gem. § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 500 DM. Den dagegen rechtzeitig eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.2.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, bei Gewährung des vollen Abzugsbetrages wären nicht verheiratete Eltern gegenüber verheirateten, die den Betrag nur einmal geltend machen könnten, begünstigt. Die Klägerin hat am Montag, dem 13.3.2000 Klage erhoben.
Sie trägt vor: Anders als bei verheirateten Eltern seien sie und ihr Lebensgefährte als zwei Steuerpflichtige anzusehen. § 34 f Abs. 3 EStG stehe jedem Steuerpflichtigen zu, der die dort genannten Voraussetzungen erfülle. Dies treffe auf sie zu. Zum[…]


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