OLG Rostock – Az.: 3 U 24/19 – Urteil vom 11.06.2020
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21.02.2019 – 6 O 38/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, zu dulden, dass der Kläger und seine Besucher als Mitbenutzer diejenige Fläche des Flurstückes 60/4 in einer Breite von 3 m zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art als Zuwegung benutzen, die ab der Grenze des Flurstückes der Beklagten 60/4 zum Nachbarflurstück 60/3 – jeweils der Flur 4 der Gemarkung A. – in südwestlicher Richtung bis zum Geländehöhenpunkt 10.60 und anschließend in östlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze des Flurstückes der Beklagten 60/4 zum Flurstück des Klägers 60/5 – jeweils der Flur 4 der Gemarkung A. – verläuft und zwar bis zum westlichen Anfang des ursprünglich vorhandenen Maschendrahtzaunes auf dem Flurstück 60/4 (südliche Grenze des Grundstückes 60/4 Flur 4 der Gemarkung A. zum Flurstück des Antragstellers 60/5 Flur 4 der Gemarkung A. ab dem Geländehöhepunkt 10.60) der Beklagten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes sieht der Senat gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ab.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch auf Duldung eines Wegerechts aus Vertrag zu.
a) Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich hinsichtlich seines Begehrens nicht auf ein vertragliches Wegerecht stützen kann. Richtig ist zwar, dass sich die damalige Verkäuferin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstücksvertrags mit den Beklagten in § 8 der notariellen Urkunde entsprechende Rechte hat einräumen lassen – auch soweit es das klägerische Grundstück betraf. Einen Anspruch hieraus hätte indes nur die damalige Verkäuferin geltend machen können, was sie nicht getan hat. Der Kläger selbst ist nicht Vertragspartei gewesen.
b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend nicht erkennbar ist, dass insoweit ein Vertretergeschäft erfolgt, die Vereinbarung in § 8 der notariellen Urkunde also seinerzeit direkt für den Kläger getroffen […]