Wird von einer Baufirma eine Fahrbahnerneuerung vorgenommen und in diesem Zusammenhang der Fahrbahnbelag abgetragen, muss diese dafür Sorge tragen, dass die Geschwindigkeit der zur Baustelle fahrenden Fahrzeuge vor der Baustelle bereits auf 30 km/h oder geringer reduziert wird oder ein deutlicher und nicht zu übersehender Hinweis auf die bestehenden Höhenunterschiede im Fahnbahnbelag erfolgt. Besteht in einer Baustelle ein Höhenunterschied von bis zu 8 cm im Fahrbahnbelag und wird hierauf nicht hingewiesen, so hat die Baufirma die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss dem jeweiligen Fahrzeugführer, der aufgrund dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung einen Schaden erleidet, Schadensersatz und Schmerzensgeld leisten (AG Ahrensburg, Urteil vom 25.02.2014, Az: 45 C 279/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Krefeld – Az.: 6 C 191/17 – Urteil vom 22.02.2019 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.955,80 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.841,90 seit dem 18.04.2017 und aus weiteren € 114,– seit dem 25.08.2017 sowie € 211,93 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten […]