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Fahrzeugversteigerung – arglistige Angaben zum Unfallschaden

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Landgericht Düsseldorf
Az: 5 O 259/05
Urteil vom 20.07.2009

1. Das Versäumnisurteil vom 22.02.2006 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.330,07 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.08.2005 zu zahlen und dass die Verpflichtung, das Fahrzeug Ford Transit Bus FT 300 Diesel mit der Fahrgestellnummer P9T39152 Zug um Zug zurückzugeben, entfällt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit eingestellt werden.
T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten über den Kauf eines Gebrauchtwagens. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte handeln mit Kraftfahrzeugen. Der An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen erfolgt teilweise über Versteigerungen. Ein derartiger Versteigerer ist die Firma X in Neuss. Nach den Versteigerungsbedingungen der Firma X erfolgt die Versteigerung im fremden Namen und auf eigene Rechnung.

Der Beklagte stellte am 23.01.2003 einen Ford Transit 2.0 TDI FT 300 Bus, 74 kw, 47.600 km, Erstzulassung 1.06.2001, weiß, Fahrgestellnummer X bei der Firma X zur Auktion in die Versteigerung ein. Der Versteigerung lagen die Versteigerungsbedingungen der Firma X zugrunde. In der Versteigerungsliste (Bl. 7 d.A.) heißt es „Vorschaden bekannt 4000“. In einem DEKRA-Gutachten vom 8.08.2002 wird für das Fahrzeug ein Einkaufswert von 9.913,79 EUR netto sowie ein geschätzter merkantiler Minderwert von 500 EUR angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des DEKRA-Gutachtens wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung gemäß Bl. 16ff d.A. verwiesen. Der Kläger ersteigerte das Fahrzeug für einen Preis von 9.500,00 EUR netto. Neben diesem Nettokaufpreis zahlte der Kläger die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.520,00 EUR sowie das Auktionsaufgeld in Höhe von 190,00 EUR und den auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuerbetrag von 30,40 EUR, insgesamt 11.240,40 EUR.

Der Kläger übernahm das Fahrzeug und hielt es zunächst in Reserve. Erst im Herbst 2004 bewarb der Kläger das Fahrzeug und fand im Oktober 2004 eine Kaufi[…]


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