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Gewährleistung und Tierarzthaftung beim Pferdekauf – befundfehlerhafte Ankaufsuntersuchung

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OLG Stuttgart – Az.: 1 U 6/11 – Urteil vom 10.05.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 – 20 O 277/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz im Zusammenhang mit der Ankaufsuntersuchung des Pferdes R.

1.

Der Beklagte untersuchte im Auftrag der Klägerin den Wallach R… Wegen der Untersuchungsbefunde wird auf das Untersuchungsprotokoll vom 07.03.2009 (K1, Bl. 33 ff.) Bezug genommen. Der Beklagte kam zum Ergebnis, es könnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt werden und die radiologischen Befunde stellten nur ein geringes Risiko für eine etwaige Lahmheit dar. Daraufhin erwarb die Klägerin R… von einer Frau B… für 33.500 €.

In der Folge ließ die Klägerin R… von dem Tierarzt Dr. W… untersuchen und diesen die vom Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen auswerten. Aufgrund der sich dabei ergebenden Befunde erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im nachfolgend geführten Rechtsstreit gegen Frau B… schlossen die dortigen Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich Frau B… zur Rückzahlung eines Viertels des Kaufpreises (8.375,00 €) verpflichtete (vgl. Beschluss vom 22.04.2010, Bl. 72 d.A. 2 O 263/09).

2.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe die von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen falsch befundet. R… habe erhebliche gesundheitliche Mängel aufgewiesen und dementsprechend alsbald nach Abschluss des Kaufvertrages gelahmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

3.

Symbolfoto: […]


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