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Verjährungshemmung bei psychisch unmöglicher Anspruchsdurchsetzung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 108/11 – Urteil vom 20.12.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie wirft ihm vor, sie sexuell missbraucht zu haben, als sie noch ein Kind war….

… Das Landgericht hat … durch das angefochtene Urteil die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Anspruchsgrundlage seien die §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 847 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zum Ausgleich der behaupteten, seit 2007 vorliegenden psychischen Spätfolgen sei verjährt. Die Verjährungsfrist richte sich nach § 852 Abs. 1 BGB a. F.; die Missbrauchstaten begründeten schon die Gesundheitsschädigung. Bei den Spätfolgen handele es sich nicht um die erstmalige Manifestation eines Schadens aus diesen Taten. Der Anspruch verjähre deshalb in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung sei … drei Jahre nach Volljährigkeit der Klägerin abgelaufen…

Mit der Berufung bekämpft die Klägerin die Rechtsauffassung des Landgerichts und fügt an, dass im angefochtenen Urteil die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den Fällen fehle, in denen der Verletzte geltend mache, er sei infolge der an ihm verübten Taten psychisch außer Stande gewesen, die eigenen Rechte zu verfolgen, so dass deshalb die Verjährung gehemmt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß § 358 a ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. X. … eingeholt …

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht ein vom Senat für angemessen gehaltenes Schmerzensgeld wegen des erlittenen Missbrauchs und der darauf beruhenden Folgen in Höhe von 15.000,[…]


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