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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKW-Kaufvertrag: Rücktritt wegen fehlender Klimaanlage, Motorleistung, Spiegel

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-12 U 113/06
Urteil vom 26.04.2007
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Az.: 10 O 72/05

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Fiat Doblo 1.9, Fahrgestell-Nr.: …, an den Kläger 12.594,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2005 zu zahlen, abzüglich eines Gebrauchsvorteils der sich wie folgt berechnet: 0,08 Euro multipliziert mit der Differenz zwischen dem Tachostand 27.960 km (im Zeitpunkt der Übergabe) und dem Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) benannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

A.
Der Kläger konnte von dem Kauf des gebrauchten PKW Fiat zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 434, 346 BGB), weil das Fahrzeug mangelhaft war.

I.
Das Fahrzeug war mit einem Mangel behaftet, weil es unstreitig nicht mit einer Klimaanlage versehen war.
Die Fahrzeugbestellung des Klägers vom 22.12.2004 bezog sich auf das Fahrzeug, so wie es in der Internetanzeige des Beklagten vom 12.12.2004 von diesem beschrieben worden war. In dieser war als Ausstattungsmerkmal eine Klimaanlage angegeben. Diese öffentliche Äußerung des Beklagten war von diesem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in gleichwertiger Weise berichtigt worden (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hierzu hätte es eines klaren Hinweises auf ihr Fehlen bedurft, der nicht erfolgt ist. Unstreitig ist über das Fehlen der Klimaanlage vor Abschluss des Kaufvertrages nicht gesprochen worden. Die Parteien haben sich auch nicht stillschweigend darauf geeinigt, dass das Fahrzeug nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein müsse. Allein der Umstand, dass der Kläger die seitens des Beklagten aus[…]


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