LG Hamburg – Az.: 311 S 4/11 – Urteil vom 17.06.2011 1. Die Berufungen des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.11.2010 und gegen das Ergänzungsurteil vom 04.03.2011 (Az. 46 C 139/10) werden zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Räumung der vom Beklagten innerhalb ihrer Wohnung genutzten Räume, der Beklagte begehrt widerklagend Feststellung, dass die Mietzinsvereinbarung nichtig ist und im Übrigen der Mietvertrag fortbesteht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidungen. Bereits erstinstanzlich hat der Klägervertreter das Mietverhältnis erneut durch Schriftsatz vom 17.11.2010 (Bl. 36 bis 38 d. A.) fristlos gekündigt, nachdem der Beklagte auch bis dahin keine weitere Miete mehr gezahlt hatte. Der Schriftsatz ist dem Beklagten im Termin am 24.11.2010 übergeben worden. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 24.11.2010 den Beklagten zur Räumung verurteilt, ohne über die Widerklage zu entscheiden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom 05.08.2010 jedenfalls aufgrund der fristgerechten Kündigung nach § 573c Abs. 3 BGB beendet worden, weil es sich um eine vom Vermieter selbst bewohnte Wohnung handele, die vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet worden sei. Im Übrigen sei für die Vereinbarung einer unzulässigen Miethöhe kein Anhaltspunkt ersichtlich. Mit Ergänzungsurteil vom 04.03.2011 hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob eine Feststellungsklage zulässig sei, jedenfalls sei sie unbegründet, weil es bereits tatbestandlich an einer Mietpreisüberhöhung fehle, sodass § 5 WiStG und § 138 BGB nicht anwendbar seien. Der Mietenspiegel stelle keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Feststellung der Marktmiete dar, weil die teilmöblierte Wohnung einem Sondermarkt unterfalle. Der Beklagte hat zunächst gegen das ihm am 13.12.2010 zugestellte Urteil vom 24.11.2010 mit am 13.01.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit am 14.03.2011 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen das am 10.03.2011 zugestellte Ergänzungsurteil vom 04.03.2011 hat der Beklagte mit am 11.04.2011 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz Berufung zum Az. 316 S 42/11 eingelegt und diese mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29.04.2011 begründet. Die Kammer hat das Verfahren 316 S 42/11 übernommen und durch Beschluss vom 09.05.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem hiesigen Verfahren verbunden. Der Beklagte begründet die Berufungen damit, dass zunächst aus der Akte nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger die Klage zugestellt worden sei. Diese sei dem Beklagten nur zuvor mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum PKH-Antrag der Klägerin zugegangen, der Kläger habe aber nie das Anlagenkonvolut K2 erhalten. Die Kündigung vom 05.08.2010 sei unwirksam, schon weil nicht auf § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB hingewiesen und auch kein Datum für das Mietende genannt werde….