Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 10/17 – Urteil vom 09.11.2017
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 38/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Gebührenstreitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks (a) der Flur …, verzeichnet im Grundbuch von Sch… Blatt (A), die Beklagten sind Eigentümer des Flurstücks (b) der Flur …, das von der G…straße aus gesehen rechts des Grundstücks der Kläger liegt. Die Kläger begehren von den Beklagten die Beseitigung der Störung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht). Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit führt von der Straße aus entlang der linken Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten in den hinteren Bereich des Grundstücks und ermöglicht das Erreichen des hinteren Teils des Grundstücks der Kläger. Das Grundstück der Beklagten ist zur Straße hin durch einen Zaun abgegrenzt, der im Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht über ein zu öffnendes Tor verfügt, im hinteren Bereich des Grundstücks der Beklagten ist ein Durchgang auf das Grundstück der Kläger nicht vorgesehen. Auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze sind jeweils Zäune errichtet.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen: Zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit am 14. November 2002 wurden die Flächen der Flurstücke (a) und (b) gemeinsam genutzt. Auf dem Flurstück (b) war ein Wohnhaus errichtet. Die Bewilligung der Dienstbarkeit erfolgte mit der Veräußerung des mit dem Wohnhaus bebauten Flurstücks (b) an die Rechtsvorgänger der Beklagten, Herrn F… und Frau B… . Zu dieser Zeit war das Flurstück (a) vorne unbebaut. Im hinteren Bereich war es mit einer Garage bebaut, dessen Einfahrt in Richtung der Grundstücksgrenze zum Flurstück (b) gelegen war. Das Flurstück de[…]