Zusammenfassung: Sind die Kosten einer so genannten Beilackierung nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten? Im anliegenden Urteil zitierte das Amtsgericht Brandenburg die zahlreichen unterschiedlichen Rechtsansichten zu dieser Frage. Kontrovers diskutiert wird insbesondere die Frage, ob die Kosten der Beilackierung auch bei so genannter fiktiver Abrechnung zu erstatten sind. Im Falle der tatsächlich durchgeführten Reparatur nebst Beilackierung geht das Amtsgericht Brandenburg von einer Erstattungsfähigkeit der Beilackierungskosten aus.
Amtsgericht Brandenburg
Az: 31 C 111/15
Urteil vom 08.01.2016
Tenor
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 152,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 54% zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 46% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 329,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 32 ZPO und § 20 StVG.
Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Bekla[…]