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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchverfahren – Ausnutzung eines Rangvorbehalts durch den Grundstückskäufer

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 449/10 – Beschluss vom 14.07.2011

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 14.10.2010 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 21.10.2010 zurückzuweisen.
Gründe
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am …2010 zu UR-Nr. …/2010 des Verfahrensbevollmächtigten einen Kaufvertrag mit Auflassung geschlossen, durch den die Antragsteller zu 2) den hier betroffenen Grundbesitz von dem Antragsteller zu 1) erworben haben. In dem Vertrag ist eine Finanzierungsvollmacht enthalten, mit der der Verkäufer den Käufern Vollmacht erteilt, “ ihn bei der Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe zu Gunsten beliebiger Gläubiger mit beliebigen Zins- und Zahlungsbedingungen zu vertreten und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben einschließlich der Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO in den Grundbesitz.“

Ferner bewilligten und beantragten die Antragsteller zu 1) und 2) in der Urkunde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Antragsteller zu 2) sowie die Eintragung eines Rangvorbehalts für Grundpfandrechte bis zur Höhe des Kaufpreises nebst bis zu 20 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 %. Daran anschließend heißt es: „Dieser Rangvorbehalt gilt nur für solche Grundpfandrechte, die unter persönlicher Mitwirkung des Käufers bestellt sind.“

Am …2010 erfolgte die Eintragung der Auflassungsvermerkung samt Rangvorbehalt in Blatt … Abt. …, lfde. Nr. …

Zu UR-Nr. …/2010 des Verfahrensbevollmächtigten bestellten die Antragsteller zu 2) am 12.10.2010 im eigenen Namen und “ aufgrund ihnen in der in der Urkunde des amtierenden Notars vom ….2010, UR.-Nr. …/10 erteilten Vollmacht für Herr A “ eine Buchgrundschuld in Höhe von 272.000,00 € nebst 12 % Zinsen zu Gunsten der Beteiligten zu 3). Im Rahmen der zu der Rangbestimmung der Grundschuld getroffenen Regelung wurde die Eintragung der Grundschuld unter teilweiser Ausnutzung des hierzu eingetragenen Rangvorbehalts bewilligt und beantragt.

Unter dem 14.10.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte auch im Namen der Gläubigerin beantragt, die Grundschuld an zunächst rangbereitester Stelle unter teilweiser Ausnutzung des hierzu eingetragenen Rangvorbehalts im Grundbuch einzutragen.

Mit Zwischenverfügung vom 21.10.2010 gab die Grundbuchrechtspflegerin als Eintragungshindernis an, die im Kaufvertrag enthaltene Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrec[…]


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