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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertrag – Aufklärungspflicht über Bonität oder Erfüllungsbereitschaft eines Kaufinteressenten

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LG Frankenthal – Az.: 1 O 40/20 – Urteil vom 07.05.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen eines Maklervertrages.

Der Beklagte zu 3) ist Immobilienmakler und bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Die Klägerin nahm Ende … Kontakt zu dem Beklagten zu 3) bezüglich des Erwerbs einer Immobilie in … auf. Die Beklagte zu 1) war mit dem Verkauf der Immobilie vom Eigentümer beauftragt worden, der eine schnelle Abwicklung des Verkaufs wünschte. In der Folge besichtigte die Klägerin das Anwesen und führte mit dem Eigentümer auch Gespräche bezüglich eines Verkaufs, wobei die Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Zu einem Erwerb des Anwesens durch die Klägerin kam es in der Folge nicht, da der Verkäufer dieses an einen anderen Interessenten verkaufte. Nachdem die Klägerin die Ursache hierfür im Verhalten des Beklagten zu 3) sieht, möchte sie von den Beklagten die ihrer Ansicht nach entstandenen Kosten, u. a. für das unnötige Aus- und Einräumen des von ihr bewohnten Anwesens ersetzt bekommen.

Die Klägerin behauptet hierzu, sie sei Eigentümerin des Anwesens in …. Es sei von ihr geplant gewesen, das Haus in … zu veräußern und im Gegenzug das Haus in … zu kaufen. Hierzu habe sie mit der Beklagten zu 1) einen Maklervertrag geschlossen. Der Beklagte zu 3) sei immer für die Beklagte zu 1) aufgetreten.

Sie habe bereits zu Beginn darauf hingewiesen, dass der Verkauf der alten Immobilie und der Ankauf des Hauses in … nahtlos erfolgen müssten. In der Folge sei sich per Handschlag mit dem Verkäufer des Hauses in … einig geworden, dass dies für eine Summe von 135.000 € an sie verkauft werden solle.

Während die Klägerin schriftsätzlich vortragen ließ, dass der Beklagte zu 3) daraufhin mitgeteilt habe, dass das Haus ausgeräumt werden solle, da der Verkauf des Hauses in … klar sei, behauptete sie in der mündlichen Verhandlung, dass der Beklagte zu 3) geäußert habe, dass ein Ausräumen des Hauses in … bessere Vermarktungschancen mit sich bringe.

Für den 28.03.2019 sei bereits ein Notartermin vereinbart gewesen bezüglich des Erwerbs des Hauses in …. Am 26.03.2019 habe jedoch der Beklagte zu 3) mitgeteilt, dass das Haus an eine andere Person verka[…]


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