AG München, Az: 172 C 28687/10, Urteil vom 05.05.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2010 sowie Bankrücklastschriftkosten in Höhe von 4,50 € sowie weitere 70,20 € vorprozessuale Mahnauslagen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 299,40 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
Die zulässige Klage ist, bis auf die geltend gemachten Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 12,50, im vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 299,40 aus § 611 BGB zu.
Die Parteien schlossen unstreitig am 04.02.2010 einen auf drei Monate befristeten Dienstvertrag nach § 611 BGB. In diesem verpflichtete sich die Klägerin für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil zu erstellen und eröffnete danach dem Beklagten die Möglichkeit, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Dabei schuldete die Klägerin dem Beklagten keinen Erfolg, sodass ein reiner Dienstvertrag nach § 611 BGB gegeben ist.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängerte sich die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft automatisch in ein 6-Monats-Paket zum Preis von EUR 49,90 pro Monat (EUR 299,40), da sie nicht vier Wochen vor Ablauf des 3-Monats-Paket gekündigt wurde. Auf eine solche Verlängerung wurde bereits bei der Registrierung hingewiesen. Bezüglich dieses Verlängerungszeitraums schuldet der Beklagte noch die letzten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils EUR 49,90. Die Vertragsverlängerung erfolgte automatisch auf Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingen, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Es ist technisch nicht möglich, die Premium-Mitgliedschaft zu erwerben, ohne zuvor die Einbeziehung der AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil zu akzeptieren, wie der Zeuge F. B. nachvollziehbar dem Gericht bekundete. Die ve[…]