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Negative Testamentsvollstreckerklage – Feststellungsinteresse des Erben fehlt

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LG Tübingen – Az.: 3 O 40/19 – Urteil vom 09.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Bestellung zum Testamentsvollstrecker.

Der Kläger und seine Schwester Z. sind testamentarisch eingesetzte Erben der am … 1930 geborenen und am … November 2018 in E. verwitwet verstorbenen E. K. Sch. Das Nachlaßgericht R. eröffnete am 5. Dezember 2018 ein am 10. Februar 2010 in P. handschriftlich von der Verstorbenen aufgesetztes Schriftstück mit Anordnungen für den Todesfall. In Ziffer 4 heißt es:

„Ich ordne für meinen Nachlaß Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich denjenigen Steuerberater der R. GmbH, Sitz R., der die Unternehmensgruppe Sch. betreut – derzeit Herrn K. -, ersatzweise die R. GmbH.“

Dieselbe Formulierung findet sich bereits im Testament des Ehemanns der Verstorbenen (H. G. Sch.) vom 27. Januar 2004, der am 18. März 2016 verstorben war. Dieser änderte sein Testament allerdings am 25. Mai 2014 ab und ernannte ausdrücklich den Beklagten zum Testamentsvollstrecker.

Am 18. Dezember 2018 bescheinigte das Amtsgericht R., daß K., der Beklagte, durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 10. Dezember 2018 das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat.

Der Beklagte war bis 31. Dezember 2018 für die R. GmbH tätig und schied dann aus. Er war bis zuletzt zumindest für einzelne Teile der Familienunternehmen Sch. tätig.

Am 2. Januar 2019 kündigte er an, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen. Er verlangte vom Kläger Einsicht in verschiedene Unterlagen. Am 15. Januar 2019 beantragte der Beklagte ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Am 26. April 2019 beschloß das Amtsgericht R.: „Die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß Antrag vom 15.01.2019 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.“. Der Kläger legte gegen diesen Beschluß Beschwerde ein. Das Verfahren ist vor dem Oberlandesgericht S. anhängig.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er erfülle die persönlichen Voraussetzungen nicht, weil er zum 31. Dezember 2018 aus der R. GmbH ausgeschieden sei. Dies habe bereits festgestanden, als die Erblasserin verstorben sei. Der Beklagte erfülle daher nicht die Anforderungen aus dem Testament an den […]


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