Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 CS 20.1962 – Beschluss vom 01.09.2020
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen eine infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung betreffend ein Verbot des Konsums alkoholischer Getränke angeordnet hat.
Die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützte Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
â1. Ab dem Tag, an dem die Landeshauptstadt München erstmals den 7-Tages-Inzidenzwert für Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 von oder über 35 pro 100.000 Einwohner in der Landeshauptstadt München veröffentlicht (abrufbar unter https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtinfos/Coronavirus-Fallzahlen.html), gelten für die Dauer von 7 Tagen (wobei der Tag der Veröffentlichung als 1. Tag gilt) folgende Regelungen für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt München:
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b) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum täglich zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages verboten.
Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten während der jeweiligen Ãffnungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle gemäà § 12 Gaststättengesetz gestattet wurde oder gemäà § 3a der Bayerischen Gaststättenverordnung keiner Erlaubnis bedarf.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäà Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 27.08.2020 durch Veröffentlichung des Tenors im Rundfunk, im Internet und in der Presse als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Kreisverwaltungsreferat, Dienstgebäude RuppertstraÃe 19, Raum 42.51, 80337 München und im Referat für Gesundheit und Umwelt, Dienstgebäude BayerstraÃe 28A, 80335 München am Empfang nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
3. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes.
4. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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