LG Osnabrück – Az.: 3 S 118/17 – Urteil vom 30.05.2017
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück zu dem Geschäftszeichen 4 C 171/16 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, welcher sich am 29. Juli 2015 in B. im Kreuzungsbereich L.-Weg/ M.-Straße ereignete.
Wegen des Sachverhaltes nimmt die Kammer Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht Bersenbrück hat die Klage nach Anhörung der Klägerin sowie des Beklagten zu 1 in Höhe von einem Drittel stattgegeben, wobei – unberücksichtigt eines Mitverschuldens – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € für angemessen erachtet sowie die Kosten für die beschädigte Jeans mit einem Betrag in Höhe von 25,00 € sowie der Schaden für das durch den Unfall beschädigte Fahrrad mit einem Betrag in Höhe von 350,00 € bemessen worden sind. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Dagegen richten sich die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin.
Die Beklagten machen geltend, dass sie für das Unfallgeschehen nicht einzustehen hätten. Sie meinen, dass die Kollision für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen sei. Die Betriebsgefahr trete hinter dem gravierend sorgfaltspflichtigen und verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin zurück.
Die Beklagten beantragen, die Klage unter Aufhebung des am 19. Januar 2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bersenbrück, Aktenzeichen 4 C 171/16, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
sowie
2. die Beklagten zu verurteilen, ihr über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.231,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück rechtsfehlerhaft sei, soweit ihr Haftungsanteil in Höhe von 2/3 bemessen worden sei. Eine höhere Haftung als 50 Prozent komme nicht in Betracht. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO entsprochen habe. Die d[…]