Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 4 Sa 894/11 – Urteil vom 28.09.2011
Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde von der Beklagten als Reinigungskraft für die Flugzeuginnenreinigung eingesetzt.
Die Parteien streiten – ebenso wie andere Arbeitnehmer in Parallelverfahren – über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über das Vorliegen eines Betriebsüberganges von der Beklagten auf die Streithelferin.
Die Beklagte ist ein Reinigungsunternehmen. Ihre Gesellschaftsanteile werden zu 100% von der L. Management Service GmbH gehalten. Die Beklagte unterhielt am Flughafen Düsseldorf eine Station, für die ein eigener Betriebsrat gewählt wurde. Leiter der Station war zuletzt Herr T., sein Stellvertreter Herr I.. Die Arbeitnehmer der Station waren hauptsächlich mit der Reinigung von Flugzeugen befasst. Etwa 80% des Umsatzes entfielen auf einen Auftrag der Air Berlin Gruppe, ca. 20% auf einen Auftrag der Flughafengesellschaft Düsseldorf. Daneben bestanden noch drei Kleinstaufträge der Firmen N-L, G. und A.-P.. Diese Firmen hatten ihre Räumlichkeiten am Flughafen Düsseldorf neben denen der Beklagten und wurden daher direkt von der Beklagten gereinigt.
Die Streithelferin beschreibt ihre Leistungen in ihrem Internetauftritt folgendermaßen:
„unser Schwerpunkt ist die klassische Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung am Flughafen Düsseldorf. Dabei konzentriert sich die E. Personalservice GmbH speziell auf die Vermittlung von Fachkräften in den Bereichen
– Bodenverkehrsdienste
– Luftfahrtindustrie
– Flugzeugreinigung“
Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Düsseldorf wurde die Beklagte mit Gesellschaftsvertrag von 22.3.2004 gegründet. Zum Geschäftsführer wurde u.a. Herr X. K. bestellte, der bis dahin Stationsleiter der Beklagten am Flughafen Düsseldorf gewesen war. Gegenstand des Unternehmens war:
„Die gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften an Dritte (Arbeits- bzw. Arbeitskräftevermittlung) sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Betätigung umfasst, zur Sicherstellung eines geordneten Flugverkehrs, im Schwerpunkt die Überlassung von Arbeitskräften an die Flughafen Düsseldorf G. H. GmbH.“
Die Flughafen Düsseldorf GmbH hält 49% der Anteile an der Streithelferin. 51% der Anteile gehören der L. Beteiligungs GmbH, deren […]