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Verkehrsunfall – Ersatz für coronabedingte Fahrzeugdesinfektion

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AG München – Az.: 337 C 3776/21 – Urteil vom 30.04.2021

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 62,29 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 62,29 € gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.

Die volle Haftung der Beklagten für die bei dem Verkehrsunfall vom 23.11.2020 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur über die Schadenshöhe, namentlich restliche Reparaturkosten.

Dem Kläger, der sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, sind die gesamten in Rechnung gestellten Reparaturkosten inklusive der in Rechnung gestellten „Schutzmaßnahmen Covid-19“ zu erstatten.

Dabei kommt es weder darauf an, ob die von der Beklagten bei der Schadensregulierung gekürzten Kosten bei der Reparaturwerkstatt tatsächlich angefallen sind, noch ob die Arbeiten erforderlich waren.

Der Kläger durfte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei ist die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet (NJW-RR 2015, 227).

Dies gilt auch hier.

Die Beklagtenseite trägt vor, dass die in Rechnung gestellten Covid-19 Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Da der Posten gegenüber dem Geschädigten abgerechnet wurde und der Geschädigte nicht erkennen konnte und musste, ob die Arbeit tatsächlich ausgeführt wurde oder erforderlich war, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von den erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde oder Maßnahmen nicht der Rechnung entsprechend ausgeführt wurden. Die Entstehung etwaiger Mehrkosten für den umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten, mithin des Klägers. Die Bekla[…]


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