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Sachverständiger überschreitet Vorschusshöhe – Hinweispflicht

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Baustreit eskaliert: Sachverständiger im Vergütungsstreit gefangen
In einem Rechtsstreit über Baumängel wurde einem Sachverständigen ein Vorschuss von 6.000 EUR für die Erstellung eines Gutachtens gewährt. Nachdem der Sachverständige den Vorschuss erheblich überschritten hatte, ohne das Gericht rechtzeitig darüber zu informieren, wurde seine Vergütung auf den ursprünglichen Vorschussbetrag beschränkt. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung, indem es die Beschwerde des Sachverständigen zurückwies und betonte, dass der Sachverständige die heranziehende Stelle frühzeitig hätte informieren müssen, wenn absehbar war, dass die Kosten den Vorschuss erheblich überschreiten würden.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 W 305/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Ein Sachverständiger überschritt den ihm gewährten Vorschuss von 6.000 EUR erheblich, ohne das Gericht rechtzeitig zu informieren.
Das Landgericht begrenzte seine Vergütung auf den ursprünglichen Vorschussbetrag.
Der Sachverständige legte Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen wurde.
Das Gericht betonte die Pflicht des Sachverständigen, über eine erhebliche Überschreitung des Vorschusses rechtzeitig zu informieren.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Kommunikation zwischen Sachverständigen und Gericht bei absehbaren Kostenüberschreitungen.


Sachverständiger: Vorschusshöhe überschritten – Hinweispflicht beachten!
Ein Sachverständiger wird oft beauftragt, um ein Gutachten zu erstellen. Hierbei wird meist ein Vorschuss gezahlt, der die voraussichtlichen Kosten abdeckt. Doch was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten den Vorschuss übersteigen? In diesem Fall hat der Sachverständige eine Hinweispflicht. Was es damit auf sich hat und welche Folgen eine unterbliebene Hinweispflicht haben kann, erklären wir in diesem Artikel.

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