LG Osnabrück, Az.: 1 S 317/17, Urteil vom 11.07.2018
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osnabrück – 53 C 549/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.262,50 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung des Mangels, der dazu führt, dass in der Heizperiode in unregelmäßigen Abständen in der Wohnung des Beklagten im Erdgeschoss links in der R. Straße in O., insbesondere im Schlafzimmer, im Badezimmer und im Kinderzimmer, Klopfgeräusche auftreten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70% und der Beklagte 30%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 3.900,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung.
Mit Vertrag vom 25.6.2012 mietete der Beklagte von der Klägerin die Wohnung im Erdgeschoss links in der R. Straße in O.. Die Miete beträgt 410,00 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 60,00 EUR und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 80,00 EUR.
Im Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2017 (bis auf Juli 2016) zahlte der Beklagte monatlich nur 400,00 EUR. Er begründete die Minderung mit in der Wohnung angeblich hörbaren Klopfgeräuschen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.900,00 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, in der Mietwohnung seien seit Dezember 2014 erhebliche Klopfgeräusche in der Heizungsanlage bzw. den in der Wand verlaufenden Heizungsrohren aufgetreten. Diese Klopfgeräusche seien in unregelmäßigen Abständen im Badezimmer, im Kinderzimmer und vor allem im Schlafzimmer zu hören, und zwar während der Heizperiode, aber unabhängig davon, ob die Heizung angestellt sei oder nicht. Auch die Zeitpunkte seien unterschiedlich und reichten von spätabends nach 21:00 Uhr bis morgens um 5:00 Uhr. Die Schnelligkeit des Klopfens variiere. Die Beklagten habe[…]