OLG Düsseldorf
Az: I-24 U 113/09
Beschluss vom 18.02.2010
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und der Beklagten zu 83% auferlegt.
3. Der Berufungsstreitwert wird auf 9.200,00 EUR festgesetzt, davon entfallen 1.632,26 EUR auf die Berufung und 7.567,74 EUR auf die Anschlussberufung.
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat den abgewiesenen, mit der Berufung weiterverfolgten Teil der Klage (1.632,26 € nebst Zinsen) zu Recht nicht zuerkannt. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss vom 28. Januar 2010. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
1. Das Landgericht hat den vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietverhältnis wegen Vorenthaltung der Mietsache in der Zeit vom 10. bis 31. Oktober 2008 in Höhe von 1.632,26 EUR (2.300,00 € x 22/31) zu Recht abgewiesen. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (vgl. nur BGH MZM 2006, 52 = MDR 2006, 436 m.w.Nachw.) und Schrifttum (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 546a Rn 11), der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. nur Senat ZMR 2008, 125 = MDR 2007, 1421), endet der Anspruch auf Nutzungsentschädigung mit Ablauf des Tages, an dem der Mieter die Mietsache dem Vermieter zurückgibt, hier also am 09. Oktober 2008. Der Streitfall gibt keinen Anlass, diese Rechtsauffassung in Frage zu stellen.
2. Zu Recht hat das Landgericht für die Zeit nach Rückgabe der Mietsache dem Kläger keinen Ersatz eines so genannten Kündigungsschadens zugesprochen. Ein solcher Anspruch war nicht Gegenstand der Klage. Das Landgericht konnte einen solchen Anspruch nicht zusprechen, weil der dazu erforderliche Sachvortrag des Klägers fehlte, so dass das Landgericht zu Recht und ohne weitere Nachfrage davon ausgehen durfte, dass Schadensersatzansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind.
a) Der prozessual[…]