VG Berlin – Az.: 61 L 10/20 PVL – Beschluss vom 20.08.2020
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage, ob die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zustimmung des Personalrats bzw. einer sie ersetzenden Entscheidung der Einigungsstelle bedarf.
Mit E-Mail vom 5. Juni 2020 bat der Beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf § 85 Abs. 1 Nr. 6 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Berlin) um Zustimmung zur Ergänzung der Hausordnung. Der Beteiligte beabsichtigte die Hausordnung für die Bürodienstgebäude des dahingehend zu ergänzen, dass in den Dienstgebäuden ab sofort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf allen öffentlich zugänglichen Flächen (z. B. Flure, Toiletten etc.) in den Bürodienstgebäuden außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes verpflichtend sein soll, sofern die Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m bei Kontakten mit anderen Personen nicht sicher gestellt werden könne. Wenn durch feste, sicher einzuhaltende organisatorische und räumliche Regelungen der Mindestabstand gewährleistet werde – z. B. bei entsprechend organisierten Sitzungen und Meetings – könnten Gesichtsvisiere – Faceschild – genutzt werden.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte der Antragsteller mit, dass er die beabsichtigte Änderung der Hausordnung ablehne und begründete seine Ablehnung damit, dass anzuzweifeln sei, dass im Rahmen einer Hausordnung das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte festgeschrieben werden könne. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung regele abschließend die Anwendungsfälle für das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und gebe darüber hinaus lediglich Empfehlungen. Daher sei die verpflichtende Regelung, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf allen öffentlich zugänglichen Flächen in den Dienstgebäuden zu tragen, unverhältnismäßig. Es fehle an einer besonderen Rechtfertigung, über die Maßnahmen der SARS-CoV-2 –Eindämmungsmaßnahmenverordnung hinauszugehen. Die beabsichtigte Regelung sehe auch keine Ausnahmen für Beschäftigte vor, die aufgrund gesundheitlicher Probleme oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten. Ungeklärt sei überdies die Frage, ob Zuwiderhandlungen gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben könnten. Zudem sei die Regelung unbestimmt, da nicht klar sei, welche Regelungen für die[…]