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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Entschädigungsgrenzen für Wertsachen – Uhren aus Gold

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OLG Köln, Az.: 9 U 36/05, Beschluss vom 18.07.2005
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 117/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Zur Begründung des gemäß den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 13.06.2005 Bezug genommen.

Symbolfoto: Goggie/bigstock

Der Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2005 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Daraus, dass Uhren bekannter und geschätzter Hersteller, die nicht zumindest teilweise aus Gold oder Platin bestehen, möglicherweise trotz eines hohen Wertes und Diebstahlsanreizes nicht unter § 19 Ziffer 1 der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden VHB 84 fallen, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Uhr des Klägers nicht um eine Sache aus Gold im Sinne des Buchstabens c der Vertragsbestimmung handelt. Es kommt allein darauf an, dass es sich um eine Sache aus Gold handelt, nicht darauf, ob es im Einzelfall konsequent ist, dass andere wertvolle Uhren nicht der Entschädigungsgrenze des § 19 Ziffer 1 der VHB 84 unterworfen sind. Wie in dem Beschluss vom 13.06.2005 ausgeführt worden ist, handelt es sich bei der Uhr des Klägers um eine Sache aus Gold im Sinne des § 19 Ziffer 1 c VHB 84, weil mit dem Rahmen ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold besteht.

 
LG Köln, Az.: 24 O 117/04, Urteil vom 13.01.2005
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Hausratsversicherung unter Zugrundelegung der VHB 84 versichert. Am 19.5.2003 wurde in das Privathaus des Klägers eingebrochen. Verschiedene Gegenstände wurden entwendet. Die Beklagte hat den Einbruchsdiebstahl reguliert. Versicherungsfall und Bewertung der entwendeten Gegenstände stehen bei den Parteien außer Streit mit Au[…]


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