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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mobilfunkvertrag und Onlinerechnung?

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Bundesgerichtshof
Az: III ZR 299/08
Urteil vom 16.07.2009

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist die bundesweit tätige Dachorganisation der Verbraucherzentralen und weiterer Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes und in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte bietet als Mobilfunk-Service-Provider Mobilfunkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu Online-Tarifen mit der Bezeichnung „Time & More Web“. Bei Auswahl eines solchen Tarifs erhält der Kunde als zusätzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm wird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt, zu deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen muss; die Rechnung kann er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken.

Darüber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch kostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten Preisliste, gültig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen heißt es hierzu im 1. Teil (Preise für Standard – Mobilfunkdienstleistungen) im ersten Absatz unter B. (Time & More Web):

„…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.“

Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten, es zu unterlassen, den durch Unterstreichen kenntlich gemachten Klauselteil oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen, weil damit eine unangemessene Benachteiligung der Kunden verbunden sei.

Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, vom Kläger ebenfalls beanstandete Vertragsbedingung antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, hinsichtlich der n[…]


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