BVerwG
Az.: 6 B 70.02
Beschluss vom 07.01.2003
Vorinstanzen:
I. VG München vom 05.02.2002 – Az.: VG M 16 K 00.3327
II. VGH München vom 31.07.2002 – Az.: VGH 22 B 02.965
Leitsatz:
Der Versagungsgrund des § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO ist nicht allein deswegen gegeben, weil die Spielhalle in einem kriminalitätsgeneigten Umfeld betrieben werden soll; er setzt in einem solchen Fall voraus, dass wegen des polizeiwidrigen Zustands des Umfeldes auch die Betriebsräume selbst nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2003 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 € festgesetzt,
Gründe:
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. l VwGO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rec[…]